Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Vertragsabschluss und Haftung

  1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Leistungen des Menübringdienstes Redent, die vom Kunden (oder im weiteren auch Veranstalter genannt) beauftragt werden.
  2. Für den Vertrag gelten ausschließlich diese AGB. Abweichende Bedingungen sind nur wirksam, wenn Sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich mit uns vereinbart wurden.

II. Vertragsabschluss und Haftung

  1. Der Vertrag kommt durch die schriftliche Rückbestätigung des Angebotes durch den Veranstalter gegenüber des Menübringdienstes Redent zustande.
    Ferner ist auch eine vertragliche Übereinkunft mit einen öffentlichen Träger zur Bewirtung dessen Einrichtungen bindet. Im Falle dessen ist dieser auch der entsprechende Vertragspartner.
  2. Die Haftung von Menübringdienst Redent und das von Menübringdienst Redent eingesetztem Personal ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben. Der Veranstalter ist verpflichtet, Menübringdienst Redent rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.
  3. Soweit Menübringdienst Redent für den Kunden Fremdleistungen, technische oder sonstige Einrichtungen Dritter beschafft und hierbei im Namen und auf Rechnung des Kunden handelt, stellt der Kunde Menübringdienst Redent von allen Ansprüchen Dritter aus Überlassung dieser Leistungen und Einrichtungen frei.
  4. Für Mietgegenstände von Menübringdienst Redent haftet der Kunde bei Verlust in Höhe des Wiederbeschaffungswertes, bei Beschädigungen in Höhe des Reparaturaufwandes, soweit dieser den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens von Menübringdienst Redent bleibt davon jedoch unberührt. Die Haftung des Kunden beginnt mit Anlieferung und endet mit Abholung der Mietsachen. Für einen einwandfreien Zustand der Mietsachen hat der Kunde bei Empfang unverzüglich Prüfungs- und Rügepflicht, mit deren Ausübung die Mängelfreiheit als bestätigt gilt. Ausgenommen hiervon sind nicht offensichtliche Mängel.
  5. Der Kunde hat für Verluste oder Beschädigungen, die durch seine Mitarbeiter, Hilfskräfte oder Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, ebenso einzustehen, wie für selbst verursachte Verluste und Beschädigungen.
  6. Leihartikel, Transportgeräte, Behälter, Bestecke, Gläser und Geschirr etc. verbleiben im Eigentum von Menübringdienst Redent und sind pfleglich zu behandeln. Die Abholung bzw. die Empfangnahme erfolgt unter Vorbehalt der Überprüfung, da Bruch, Mängel und Beschädigungen erst nach erfolgter Reinigung ermittelt werden können.
  7. Menübringdienst Redent kann vom Veranstalter die Stellung angemessener Sicherheiten (z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften) verlangen.

III. Leistungen, Preise, Zahlung

  1. Alle Preise verstehen sich inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern keine gesonderten Einzelabsprachen getroffen wurden, gelten immer die zuletzt veröffentlichten Preise und AGB.
  2. Menübringdienst Redent ist zu einer angemessenen Erhöhung der Preise, höchstens jedoch um 10%, berechtigt, sofern sich die dem vereinbarten Preis zugrundeliegenden Löhne und Kosten erhöhen und zwischen Vertragsabschluss und Leistungsdatum mehr als 3 Monate liegen.
  3. Ferner können die Preise von Menübringdienst Redent geändert werden, wenn der Kunde nachträglich Änderungen der Leistungen wünscht und Menübringdienst Redent dem zustimmt.
  4. Aufgeführte Mietpreise beziehen sich, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, jeweils auf die Mieteinheit von einem Kalendertag. Im Falle einer verspäteten Rückgabe der Mietsache über den vereinbarten Mietzeitraum hinaus, kann Menübringdienst Redent für die Dauer der Vorenthaltung als Entschädigung eine zusätzliche Miete verlangen.
    Weitergehender Schadensersatz ist nicht ausgeschlossen.
  5. Rechnungen von Menübringdienst Redent sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug von Skonto fällig. Bei Zahlungsverzug ist Menübringdienst Redent berechtigt, Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
  6. Menübringdienst Redent ist berechtigt, jederzeit eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine haben die Parteien schriftlich zu vereinbaren.
  7. Die Mittagsmenüs in Schulen werden im Voraus von den Eltern überwiesen (Ausnahme: Bildung und Teilhabe). Die Zahlung ist bis zum Beginn des Leistungstages bzw. -zeitraums zu überweisen. Weitere Übereinkünfte bzgl. Schulmenü werden individuell mit Menübringdienst Redent vereinbart.

IV. Termine

Menübringdienst Redent bemüht sich, alle vereinbarten Termine genauestens einzuhalten. Gelingt dies im Einzelfall nicht, so räumt der Veranstalter eine Toleranz von 60 Minuten ein.

 

V. Buffetbetreuung, Essenausgabe

  1. Wird Menübringdienst Redent mit einer Buffetbetreuung beauftragt, so wird das Buffet nach ca. 2,5 Stunden von Menübringdienst Redent aufgrund der Verderblichkeit der Speisen abgebaut. Gesonderte Einzelabsprachen mit dem Veranstalter sind möglich.
  2. Für den Fall, dass Speisereste des Buffets beim Veranstalter verbleiben sollen, so darf eine Verpackung der Speisen ausschließlich über den Veranstalter oder durch einen vom ihm beauftragten Veranstaltungsteilnehmer erfolgen. Menübringdienst Redent bittet um Verständnis, dass aus lebensmitteltechnischen und haftungsrechtlichen Gründen weder Verpackungsmaterialien zur Verfügung gestellt werden können noch eine Verpackung der Speisereste für den Veranstalter nach Buffetende durch Menübringdienst Redent erfolgen kann.

 

VI. Änderungen

Geringfügige Änderungen in dem Buffet- und Speisangebot können saison- oder qualitätsbedingt auftreten.

 

VII. Beendigung des Vertrages durch Menübringdienst Redent

  1. Wird eine Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer von Menübringdienst Redent gesetzten angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung nicht geleistet, so ist Menübringdienst Redent zur Kündigung berechtigt.
  2. Menübringdienst Redent ist ferner berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn:

    *Höhere Gewalt oder andere von Menübringdienst Redent nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen.
    *Menübringdienst Redent hat begründeten Anlass zu der Annahme, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen Menübringdienst Redent in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- bzw. Organisationsbereich von Menübringdienst Redent zuzurechnen ist.

  3. Der Rücktritt bzw. die Kündigung wird durch Erklärung gegenüber dem Kunden ausgeübt.
  4. Erfolgt die Vertragsbeendigung seitens Menübringdienst Redent aus Gründen, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden herrühren, ist dieser verpflichtet, den vertraglich vereinbarten Mietzins zu entrichten, sofern es Menübringdienst Redent nicht gelingt, die angemieteten Gegenstände anderweitig zu vermieten.
  5. Dem Kunden bleibt der Nachweis, dass seitens Menübringdienst Redent höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Menübringdienst Redent bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
  6. Ein Anspruch des Kunden auf Schadenersatz gegen Menübringdienst Redent wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung besteht nur im Falle vorsätzlichen und grob fahrlässigen Verhaltens von Menübringdienst Redent, es sei denn, es ist eine Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) gegeben.

VIII. Rücktritt des Kunden

  1. Sofern ein Recht zum Rücktritt schriftlich vereinbart wurde, kann der Kunde innerhalb des vereinbarten Rücktrittszeitraums von dem vereinbarten Termin zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche Menübringdienst Redent auszulösen. Das Rücktrittsrecht erlischt, wenn der Kunde nicht zum vereinbarten Termin seinen Rücktritt in schriftlicher Form gegenüber Menübringdienst Redent erklärt.
  2. Menübringdienst Redent steht es frei, den entstandenen Schaden bei erklärtem Rücktritt zu pauschalieren. Der pauschale Schadensersatz beträgt:
  • bis 1 Monaten vor dem vereinbarten Liefertermin: 40 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  • ab 2 Wochen vor dem vereinbarten Liefertermin: 60 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  • ab 5 Tage vor dem vereinbarten Liefertermin: 90 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  • am vereinbarten Liefertag: 100 % der Gesamtsumme gemäß aktueller Kostenprognose
  1. Dem Veranstalter bleibt der Nachweis, dass seitens Menübringdienst Redent höhere Aufwendungen erspart wurden, unbenommen. Menübringdienst Redent bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

IX. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit

  1. Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl ist bis spätestens 7 Werktage vor Leistungsbeginn schriftlich möglich. Nach Erhalt der Mitteilung teilt Menübringdienst Redent dem Veranstalter die durch die Erhöhung der Personenzahl eintretenden Zusatzkosten schriftlich mit. Eine Reduzierung der vertraglich vereinbarten Mengen und Leistungen ist nicht möglich.
  2. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten, ohne dass Menübringdienst Redent dem zugestimmt hat, so kann Menübringdienst Redent zusätzliche Kosten der Leistungsbereitschaft in Rechnung stellen, es sei denn, Menübringdienst Redent trifft ein Verschulden.

 

X. Veranstaltungsort und Transportkosten

  1. Menübringdienst Redent behält sich vor, Auf-und Abbau, sowie Be- und Entladezeiten nach gesondertem Aufwand zu berechnen.
  2. Der Veranstalter hat Menübringdienst Redent den genauen Veranstaltungsort nebst Angabe einer etwaigen Etagenzahl vorab schriftlich mitzuteilen. Entstehen bei der An- und/oder Ablieferung der Materialien zeitliche Zusatzaufwände aufgrund eines unwegsamen Geländes oder weil die örtliche Beschaffenheit eine Vertragung der Materialien erfordert, wird der zeitliche Mehraufwand dem Veranstalter ebenfalls gesondert in Rechnung gestellt.

 

XI. Schlussbestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags, der Antragsannahme oder dieser Geschäftsbedingungen für Veranstaltungen sollen schriftlich erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Veranstalter sind unwirksam.
  2. Soweit der Veranstalter Kaufmann ist, ist der Erfüllungs- und Zahlungsort Hannover.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist Hannover, soweit der Veranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder Kaufmann ist. Sofern der Veranstalter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, ist Gerichtsstand ebenfalls Hannover.
  4. Es gilt deutsches Recht.

 

Stand: 07/2020